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#76 - Der Sanierungsmoderator des StaRUG - Im Gespräch mit RA Holger Blümle

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Proaktives Konfliktmanagement und Moderation für Unternehmen in wirtschaftlichen Schieflagen

1. Einführung

Die Sanierungsmoderation ist angesiedelt im vorinsolvenzlichen Bereich, also das Unternehmen ist noch nicht pleite, aber es ist absehbar, dass das passieren wird, wenn nichts passiert und keine konkreten Gegenmaßnahmen jetzt eingeleitet werden.

Es handelt sich um ein präventives, proaktives Vorgehen durch den Schuldner. Das geht einher mit einem anderen unternehmerischen Verständnis und Zuschreibungen bei wirtschaftlichen Problemlagen; Nicht mehr das Thema Schuld steht im Vordergrund, sondern Korrektur.

Die Sanierung und Restrukturierung verfährt durch das StaRUG in einem formalisierten Verfahren außerhalb eines Insolvenzverfahrens und stellt eine niedrigschwellige Sanierungsoption dar, die jedoch konsensuale Lösungen der Beteiligten verlangt.

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren findet die Sanierungsmoderation auf Initiative des Schuldners statt und auch nur mit denjenigen Gläubigern, die der Schuldner nach Absprache mit dem Sanierungsmoderator für erforderlich hält.

**2. Verortung der Sanierungsmoderation ** Folgende Übersicht zur Verortung des Sanierungsmoderators im Trauerspiel eines wirtschaftlichen Niedergangs; obschon noch keine Insolvenz besteht, führt eine deutliche finanzielle Schieflage in absehbarer Zeit genau dorthin.

Gängige Sanierungsmöglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen in Schieflage

die „freie“ Sanierung außerhalb des Anwendungsbereichs des SraRUG,

„still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – externe Logistik, Lieferservices, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen, nicht insolvenz- und anfechtungsfeste Vereinbarungen und Sanierungsmaßnahmen, die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG (unser Fall hier),

nahezu „still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger von der Sanierung erfahren müssen, insolvenz- und anfechtungsfest, die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG unter Nutzung vom Moratorien (Vollstreckungssperre, Verwertungssperre) nach §§ 49 ff StaRUG,

nahezu „still und leise“, nicht alle Gläubiger müssen von der Sanierung erfahren, insolvenz- und anfechtungsfest, die Sanierung in Eigenverantwortung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,

alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen, insolvenz- und anfechtungsfest, die gerichtlichen Sanierung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StarRUG,

alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen, insolvenz- und anfechtungsfest, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und das Insolvensverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, beide auch als Insolvenzplanverfahren).

3. Ziel der Sanierungsmoderation

Ihr Ziel ist

der einvernehmliche Abschluss eines Sanierungsvergleichs (nicht eines Sanierungsplans nach §§ 2 ff. StaRUG.) zwischen den Gläubigern, dem gefährdeten Unternehmen und sonstigen Beteiligten innerhalb von 3 Monaten zur Abwendung einer Unternehmensinsolvenz. und damit eines Sanierungsvergleichs, der die Gläubigerbeiträge zueinander in Abhängigkeit setzt!!! Bei einer Mehrheit von einfachen, bilateralen Vergleichen des Schuldners mit seinen Gläubigern wäre das nicht möglich.

4. Arbeit und Aufgaben des Sanierungsmoderators in der Sanierungsmoderation

Nach gerichtlicher Bestellung nimmt der Moderator Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Er fordert zudem zweckmäßige Auskünfte vom Schuldner an. Der Sanierungsmoderator vermittelt im Kern die Interessen aller an der Sanierung Beteiligten. Schlussendlich soll ein Sanierungsvergleich abgeschlossen werden, §97 Abs.1. Der Sanierungsvergleich erfordert die Zustimmung aller am Vergleich beteiligten Parteien. Eine qualifizierte Mehrhei ähnlich wie, § 25 StaRUG, reicht nicht. Zudem entfaltet der Sanierungsvergleich nur Wirkung gegenüber den Vergleichsparteien; er entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten. Der Sanierungsmoderator berichtet dem Gericht, monatlich, schriftlich und zwar über die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen, das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen. Scheitert die Sanierungsmoderation, kann es dazu kommen, den aufwendigeren Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach §§ 2 ff StaRUG zu beanspruchen. In diesem Falle ist es möglich, dass das Unternehmen dahinein wechselt und der Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt wird, § 100 Abs. 2 StaRUG.

Links: Webseite von Schultze&Braun zu RA Holger Blümle.

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1. Einführung

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Es handelt sich um ein präventives, proaktives Vorgehen durch den Schuldner. Das geht einher mit einem anderen unternehmerischen Verständnis und Zuschreibungen bei wirtschaftlichen Problemlagen; Nicht mehr das Thema Schuld steht im Vordergrund, sondern Korrektur.

Die Sanierung und Restrukturierung verfährt durch das StaRUG in einem formalisierten Verfahren außerhalb eines Insolvenzverfahrens und stellt eine niedrigschwellige Sanierungsoption dar, die jedoch konsensuale Lösungen der Beteiligten verlangt.

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren findet die Sanierungsmoderation auf Initiative des Schuldners statt und auch nur mit denjenigen Gläubigern, die der Schuldner nach Absprache mit dem Sanierungsmoderator für erforderlich hält.

**2. Verortung der Sanierungsmoderation ** Folgende Übersicht zur Verortung des Sanierungsmoderators im Trauerspiel eines wirtschaftlichen Niedergangs; obschon noch keine Insolvenz besteht, führt eine deutliche finanzielle Schieflage in absehbarer Zeit genau dorthin.

Gängige Sanierungsmöglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen in Schieflage

die „freie“ Sanierung außerhalb des Anwendungsbereichs des SraRUG,

„still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – externe Logistik, Lieferservices, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen, nicht insolvenz- und anfechtungsfeste Vereinbarungen und Sanierungsmaßnahmen, die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG (unser Fall hier),

nahezu „still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger von der Sanierung erfahren müssen, insolvenz- und anfechtungsfest, die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG unter Nutzung vom Moratorien (Vollstreckungssperre, Verwertungssperre) nach §§ 49 ff StaRUG,

nahezu „still und leise“, nicht alle Gläubiger müssen von der Sanierung erfahren, insolvenz- und anfechtungsfest, die Sanierung in Eigenverantwortung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,

alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen, insolvenz- und anfechtungsfest, die gerichtlichen Sanierung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StarRUG,

alle Gläubiger sind in die Sanierung einzubeziehen, insolvenz- und anfechtungsfest, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und das Insolvensverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, beide auch als Insolvenzplanverfahren).

3. Ziel der Sanierungsmoderation

Ihr Ziel ist

der einvernehmliche Abschluss eines Sanierungsvergleichs (nicht eines Sanierungsplans nach §§ 2 ff. StaRUG.) zwischen den Gläubigern, dem gefährdeten Unternehmen und sonstigen Beteiligten innerhalb von 3 Monaten zur Abwendung einer Unternehmensinsolvenz. und damit eines Sanierungsvergleichs, der die Gläubigerbeiträge zueinander in Abhängigkeit setzt!!! Bei einer Mehrheit von einfachen, bilateralen Vergleichen des Schuldners mit seinen Gläubigern wäre das nicht möglich.

4. Arbeit und Aufgaben des Sanierungsmoderators in der Sanierungsmoderation

Nach gerichtlicher Bestellung nimmt der Moderator Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Er fordert zudem zweckmäßige Auskünfte vom Schuldner an. Der Sanierungsmoderator vermittelt im Kern die Interessen aller an der Sanierung Beteiligten. Schlussendlich soll ein Sanierungsvergleich abgeschlossen werden, §97 Abs.1. Der Sanierungsvergleich erfordert die Zustimmung aller am Vergleich beteiligten Parteien. Eine qualifizierte Mehrhei ähnlich wie, § 25 StaRUG, reicht nicht. Zudem entfaltet der Sanierungsvergleich nur Wirkung gegenüber den Vergleichsparteien; er entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten. Der Sanierungsmoderator berichtet dem Gericht, monatlich, schriftlich und zwar über die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen, das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen. Scheitert die Sanierungsmoderation, kann es dazu kommen, den aufwendigeren Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach §§ 2 ff StaRUG zu beanspruchen. In diesem Falle ist es möglich, dass das Unternehmen dahinein wechselt und der Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt wird, § 100 Abs. 2 StaRUG.

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